SANPLA GMBH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2. Allen sonstigen Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen, die uns mitgeteilt werden, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Dies alles gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer Bedingungen, Lieferungen oder Aufträge vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Vertragssprache ist deutsch.
2.2 Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sofern unsere Lieferungen und Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind, ist die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert zu bezahlen.
3.2 Soweit nichts vereinbart, erfolgen Lieferungen, Leistungen und Berechnungen nach der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Beträgt die Preiserhöhung zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zehn Prozent bezogen auf den Gesamt-Nettopreis, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.3 Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge sind nicht im Vertragspreis enthalten und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ebenso für die für Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge.
4. Ausführung
4.1 Bei Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach vom Besteller vorgeschriebenen Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Bei Inanspruchnahme Dritter sind wir ohne eigene rechtliche Überprüfung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten oder jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Besteller zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
4.2 Verpflichtet sich der Besteller zur Beschaffung des für die Auftragsdurchführung erforderlichen Materials oder anderer erforderlicher Gegenstände, so hat er dieses in der vereinbarten bzw. ausreichenden Menge einschließlich einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig vor Produktionsbeginn in der vereinbarten und einwandfreien Beschaffenheit auf eigene Kosten an das von uns angegebene Werk anzuliefern. Bei Verletzung dieser Pflicht haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben davon unberührt.
4.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
5. Lieferung
5.1 Vorgesehene Lieferfristen werden für uns erst verbindlich mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung setzt die Erfüllung aller vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Bestellers voraus.
5.2 Können Lieferfristen bei unverschuldeten Ereignissen wie höherer Gewalt (insb. Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr und Ausfuhrbeschränkungen) oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse nicht eingehalten werden, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Lieferhindernisse bei Zu- oder Unterlieferern eintreten. Bestehen die vorgenannten Auslieferungshindernisse länger als sechs Monate und verlängert sich dadurch die Auslieferung entsprechend, so ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Verzögern sich Versand oder Auslieferung auf Wunsch des Bestellers über den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten sowie für jeden Monat der Verzögerung ein Prozent des Rechnungsbetrages der Gegenstände als Lagerkosten zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien dabei unbenommen. Weitergehende Ansprüche, die sich aus dem Annahmeverzug ergeben können, bleiben davon unberührt.
5.4 Sind wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht, wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
5.5 Soweit bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung stets EXW – Ex Works/Ab Werk (Incoterms® 2010).
5.6 Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar.
6. Gefahrübergang, Versand und Verpackung
6.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns vor, Versandweg und Versandort sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Eine Verpflichtung zu billigster Versendung besteht nicht. Wünscht der Besteller eine davon abweichende Versandart, so trägt er auch hierfür die Kosten. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen von uns auf seine Kosten gegen üblicherweise versicherbare Transportrisiken versichert.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr in vollem Umfang mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Die Kosten für Einwegverpackungen sind nicht im Vertragspreis enthalten und werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Spezialverpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis unabhängig vom Warenwert in Rechnung gestellt.
6.4 Die bestellten Mengen können geringfügig über oder unterschritten werden, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist oder wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt.
6.5 Bei Palettenversand sind die Paletten dem anliefernden Frachtführer umgehend zum kostenfreien Rückversand zu übergeben. Fehlende Paletten werden in Rechnung gestellt. Die Rücknahme sonstiger Verpackung nach Verpackungsverordnung erfolgt ausschließlich am Versendungsort, sofern der Besteller das Verpackungsmaterial auf seine Kosten dort abliefert.
7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung mit Rechnungsdatum fällig.
7.2 Die Zahlung durch Wechsel- oder Scheck ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. In jedem Fall erfolgt die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber und gelten erst nach deren erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Anfallende Kosten durch eine solch abweichende Zahlungsart sind in jedem Fall in vollem Umfang vom Besteller zu tragen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Tilgung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller ist berechtigt, die von uns unter diesem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unserer Erzeugnisse zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe an uns ab. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Zu anderen Verfügungen, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Sachen oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritten in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis. Der Besteller verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an uns für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird ebenfalls sicherungshalber im Voraus an uns abgetreten.
8.2 Soweit der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben.
8.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche nach dem Verhältnis von Rechnungswert unserer Lieferung und Rechnungswert der neuen Sache das Miteigentum an der neuen Sache, das der Besteller uns schon jetzt überträgt und Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen darstellt. Ein Eigentumserwerb Dritter dieser Vorbehaltsware ist bis zum Ausgleich unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der neuen Sache zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Vorbehalts oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu verlangen oder die Lieferung zur Sicherung der bestehenden Forderungen zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet und gestattet bereits jetzt in diesem Fall ausdrücklich die Wegnahme der Lieferung und das Betreten der Geschäftsräume. Bei Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach diesem Absatz gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
8.4 Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Kosten dem Besteller gutzuschreiben. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller ausgezahlt. Die uns durch Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in Höhe des Rechnungswertes auf seine Kosten und zu unseren Gunsten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und den Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Umstände zu erteilen, alle zur Geltendmachung gegenüber Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und auf unser Verlangen den jeweiligen Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 Der Besteller ist ferner verpflichtet, jede bevorstehende oder bereits erfolgte Beeinträchtigung der Rechte aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, Globalzessionen oder Zwangsvollstreckungen Dritter unverzüglich an uns anzuzeigen und den jeweiligen Dritten auf unsere Rechte aus dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
9. Mängelrügen
9.1 Der Empfänger ist nach Erhalt der Lieferung zu unverzüglicher Überprüfung verpflichtet. Bei unerheblichen Mängeln darf der Besteller die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Erkennbare Mängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind vom Besteller nach Entdeckung unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Nachricht bei uns.
9.2 Transportschäden sind gegenüber dem Frachtführer unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Über den Sachverhalt ist ein Protokoll aufzunehmen. Frachtpapiere und Schadensfeststellungen sind uns innerhalb der vereinbarten Rügefristen zuzusenden.
9.3 Erfolgt eine Mängelrüge im Ergebnis zu Unrecht, so sind wir berechtigt, für die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller Ersatz zu verlangen.
9.4 Bei nicht rechtzeitiger Rüge von Sachmängeln sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.
10. Mängelgewährleistung und Haftung
10.1 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).
10.2 Soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur insoweit zulässig, als dass dies mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.
12. Sonstiges
12.1 Soweit der Besteller Kaufmann ist oder eine Gerichtsstandsvereinbarung aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zulässig ist, ist als Gerichtsstand Westhausen vereinbart. Daneben sind wir auch berechtigt, ein Gericht, welches für den Besteller in anderer Weise zuständig ist, anzurufen.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand der Bedingungen: 01.01.2013
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